Neu—Revidirte
Hochzeit— Tauff-
und Begräbniß—
Ordnung
der Stadt Dantzig,
Aus Schluß
Sämbtlicher Ordnungen
ausgefertiget
und publiciret
den 29. October Anno 1734.
DANTZIG, gedruckt bey Thomas Johann Schreiber, Eines Hoch—Edlen Hochweisen
Rahts, und des löblichen Gymnasii Buchdrucker.



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Hochzeit—Ordnung.


Art. I.
Sollen alle Tractamente, damit der Bräutigam die Braut in währendem Braut—Stande zu gastiren pfleget, dann auch die Musiquen, welche der Braut vor der Hochzeit dann und wann gebracht werden, nicht weniger alles Schicken der Speisen, welche an die Anverwandten vor der Hochzeit zu senden man gewohnet ist, hiemit aufgehoben und gäntzlich verbothen seyn, bey poen von 50. Rthlr.


Art. II.
An Sonn— und gantzen Fest-Tagen sollen hinführo keine Hochzeit—Mahle angestellet werden, bey 50. Rthlr. Straffe, es wäre denn daß die Dürfftigkeit der Persohnen eine moderation erforderte.


Art. III.
Was vorhin an des Bräutigams und der Braut nähesten Freunden, so woll von Sammet— und Seiden—Kleidern, als auch Kollern, Hembden, Nase—Tüchern, Silber—Geschen-

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cken und andern Galanterien, wie auch dem Gesinde von allerley Materien verehret worden, soll alles hiemit aufgehoben und verbothen seyn. Diejenigen so oberwehntes nicht in Acht halten, sollen 20. Rthlr. zur Straffe verfallen seyn. Würde aber jemand vermeinen bey solcher Zeit einige Gutthätigkeit aus freyem Willen dem Gesinde, welches desfals etwas zu fordern nicht berechtiget ist, zu bezeigen, so mag bey vornehmen Hochzeiten der Braut—Magd, welche hinter der Braut gehet, imgleichen des Bräutigams oder der Braut Diener und Kutscher, daferne einer bey einem von ihnen in würcklichen Diensten stehet, theils an Geld, theils an weisser Wäsche, Handschuhen und andren dergleichen Sachen, so weit dieselbe dem Gesinde in der Gesinde—Ordnung zu tragen erlaubet ist, in allem nicht mehr, als nur 30. biß 36. fl. dem andren Gesinde aber allein an Geld bey vornehmen Hochzeiten nur 15. bis 20. fl., bey geringeren Hochzeiten aber dem Gesinde ohne Unterscheid nur 6. bis 10. fl. gereichet werden, bey poen von 20. und 10. Rthlr. nach gedachtem Unterscheid der Hochzeiten.


Art.IV.
Wann bishero, aller Obrigkeitlichen Vermahnungen ohngeachtet, mit den Gaben gegen die Braut sehr excediret worden, zu grossem Nachtheil des Publici und mercklicher Abnahm der bey den privatis etwa verhandenen baaren Mittel; Als soll ins künfftige ein vornehmer Bräutigam nicht befugt seyn ein mehreres dann den Werth von 3000.fl. in währendem gantzen Braut—Stande seiner Braut in allem zu schencken, bey 50. Rthlr. Straffe. Ein geringer Bräutigam mag auf seine Braut mehr nicht denn 300. fl. verwenden bey poen von 20. Rthlr. Indessen sollen alle Bräute nicht allein aller unechten Diamanten und des Stählernen Schmucks, und die Bräute von geringe-

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rem Stande und Vermögen der unechten auch aus Silber gemachten Perlen sich enthalten: Sondern alle Bräute sollen auch bey Einrichtung ihrer vorstehenden Wirthschafft allen Ueberfluß vermeiden, und mit den Braut—Betten und Mobilien keinen Pracht treiben bey Willkührlicher Straffe der E—Wette, wenn dawieder solte gesündiget werden. Welcher Bräutigam oder junger Mann hinführo bey dem Anfang oder in den ersten 10. Jahren seines Ehestandes Kutsche und Pferde zu eigenem Gebrauch zulegen will, soll dem Publico vor die Freyheit 100. Rthlr. entrichten; Es wäre denn daß er oder die Braut bereits 10. Jahr lang vor ihrer Hochzeit eigene Haußhaltung geführet oder einer von ihnen 2. Jahr lang Kutsche und Pferde schon gehalten hätte.


Art. V.
Auf den Hochzeiten, welche E. Rahts—Musicanten bedienen, soll die Anzahl der Gäste nicht über 24. biß 30. Persohnen, und auf denenjenigen, so von der Zunfft der Musicanten bespielet werden, nicht über 16. biß 20. Persohnen sich erstrecken; Jedoch werden in dieser Anzahl der Braut und des Bräutigams bisherige Haußgenossen, Eltern, Vormünder und Kinder, Schwestern und Brüder nebst deroselben Ehegatten, wie auch der Herr Prediger, so die Trauung verrichtet, nicht mitzurechnen seyn: Ausser denen aber soll für jede Persohn 1. fl. Ungrsch. und nicht weniger zur Straffe ohnweigerlich gezahlet werden.


Art. VI.
Die Trauungen, welche in den Häusern geschehen, sollen zwischen 12. und 1. Uhr Mittags verrichtet werden: Solte aber durch der Hochzeit Geber Schuld die angesetzte Zeit nicht beobachtet werden, so, daß entweder, weil die Braut—Leute

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sich noch nicht eingestellet oder nach dem Herrn Prediger nicht zeitig genug geschicket worden, die Trauung vor 1. Uhr ihren Anfang nicht nehmen können, so sollen sie desfals mit 10. Rthlr. und da es gar biß halb 2. Uhr sich verzögert hätte, mit 15. Rthlr bestraffet werden: Welches dennoch nur von denen ordentlichen solennen Hochzeiten zu verstehen, darunter aber nicht gemeinet, sondern zugelassen seyn soll, daß, wenn jemand etwa eingefallener Trauer, Kranckheit, oder anderer Fälle und Erhebligkeit wegen, wie auch einem seiner Anverwandten, oder seinem Gesinde zu gut, zu Bespahrung der Zeit und grösserer Unkosten, eine kleine Hochzeit kegenst den Abend anstellen wolte, die Herren Prediger die Trauungen alsdenn auch verrichten mögen; Jedoch mit diesem Zusatz, daß dergleichen Hochzeit—Mahle bey obangesetzter Straffe, umb 6. Uhr Abends angehen und praecise umb 12. Uhr Mitternachts sich endigen und aller Excess dabey verhütet werden solle.


Art. VII.
Wann Braut und Bräutigam nach dem Hochzeit—Hause fahren, sollen sich dieselbe von niemand in Kutschen und Fahrzeugen begleiten lassen, bey poen 20. Rthlr. zu Abholung aber der Gäste sollen von den Hochzeit Gebern höchstens biß 4. Kutschen gebrauchet werden, bey 5. Rthlr., so vor jede Kutsche, so über diese Zahl seyn wird, soll abgetragen werden. Dienstbothen aber und Arbeits—Leute, welche sich verheyrathen, sollen weder in die Kirche noch auch nach dem Hochzeit—Hause, wenn sie sollen aufgebohten oder getrauet werden, sich führen, noch ihre Gäste durch Kutschen abholen lassen, bey Straffe der Hafft oder 10. Rthlr.


Art. VIII.
Im Hochzeit—Mahl mögen an Speisen bey den Hoch-

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zeiten durchgehends nicht über 5. oder zum hächsten 6. Gerichte, darunter zweyerley Wildpret, und von den beyden kostbahren Fischen nur einerley Art, nehmlich Schmerlen oder Lachsfahren aufgetragen werden: Doch wird auf denen Hochzeiten, so von des Rahts Musicanten bedienet werden, zum höchsten nur zweyerley Weine aufzusetzen erlaubet, der Ungrische aber gäntzlich verbothen, und bey denen andren Hochzeiten, so die Zunfft der Musicanten bedienet, nur einerley Wein zugelassen seyn. Würde dawieder gehandelt, so soll für das Verbrechen wegen eines jeden Puncts von der ersten Classe 10. von der andern 5. Rthlr. unwiedersprechlich erleget werden. Und sollen auch bey solchen Mahlzeiten keine andere silberne Geschirre, als gewöhnliche Becher, Kannen, Gieß—Becken, Löffel und Saltz—Fässer gebrauchet werden, bey oberwehnter Straffe.


Art. IX.
Die Teller mit Confecten, welche bißhero den Gästen, umb sie nach Hause zu schicken, haben pflegen überreichet zu werden, sollen hinführo gäntzlich verbothen seyn, bey poen 20. Rthlr. Das Zuckerwerck aber, welches aufzusetzen und denen Gästen, so viel sie davon über Tisch werden geniessen wollen, zu praesentiren frey stehen wird, soll auf Hochzeiten, so von Rahts—Musicanten bedienet werden, an Werth in allem nicht mehr als 20. bis 30. Rthlr. auf den andren Hochzeiten aber nicht mehr, als 20. biß 30 fl. ausmachen, bey Straffe von 15. Rthlr. was die ersteren, und 5. Rthlr. was die letzt gedachten Hochzeiten betrifft.


Art. X
Wann die Braut zu Tische gangen, welches spätstens umb eine viertel Stunde nach der Trauung bey 10. Rthlr. Straffe geschehen soll, und die übrigen Gäste sich auch gesetzet, soll alles frembde Gesindlein sich aus dem Hochzeit—Hause begeben.

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Wer nicht frey und gutwillig wird abtreten wollen, soll mit der Hafft bestraffet werden. Und sollen von Em. Raht 3. gewisse beeydigte Persohnen, von welchen jeder Bräutigam eine nach seinem Belieben wehlen mag, geordnet werden, Achtung zu haben, daß solches alles, wie auch was sonsten in dieser Ordnung gesetzet, werckstellig gemachet, und dagegen nicht gehandelt werde. Solte etwa dieselbe worinnen überschritten werden, sollen obgedachte Persohnen bey ihrem Eyde dem Wett—Herrn solches anzudeuten und zu entdecken schuldig seyn, bey acht tägiger Hafft, auch gar Verlust ihres Dienstes, nach der Umstände Beschaffenheit. Wann aber auf dero delation die Straffe erfolget, sollen dieselbe jedesmahl ein fünffte Part davon zu geniessen haben. Welche dann auch nach geendigter Hochzeit, von dem der die Hochzeit ausrichtet, durch einen gedruckten und in dieser Ordnung beliebten Zettel alles Lohn für die Musicanten und Bedienten, zu folge der in der Taxa der Musicanten so wohl als derer Bedienten gemachten Verordnung abfodern, und solches denenselben zustellen sollen, gegenst die in der Taxa geordnete Entgeltung.


Art. XI.
Weil auch gut befunden, daß auf den ordinairen Hochzeiten die Mahlzeit umb 6. Uhr, oder spätstens 7. Uhr Abends sich endigen soll, so hat sich ein jeder darnach zu richten; Da es dann ferner in der Hochzeit—Leute Belieben stehen wird, beym Thée— und Caffé—Trincken und beym Tantzen sich zu verweilen. Möchten sich nun hiebey einiges frembdes Gesinde, das ihre Herrschafft alda nicht hätte, oder masquirte Persohnen ins Hochzeit—Hauß eindringen, sich vor die Thüre stellen, in die Fenster legen, oder sonst Verdruß und Wiederwillen verursachen, und da sie zu weichen ermahnet, sich wiedersetzen; Sollen dieselbe also fort durch die Wache, die sich dazu fertig hal-

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ten soll, in ihre Corps de Garde weggeführet, und folgends nach den Umständen der Sachen mit einer Geld—Busse oder der Hafft abgestraffet werden.


Art. XII.
Was die Rahts—Musicanten und Spiel Leute betrifft, so soll einem jeden Bräutigam frey stehen zu wehlen, was für Instrumenta, und wie viele Persohnen er von denenselben auf seine Hochzeit haben will, und soll derjenige, so den Calender hält, vor sich zum Gottes—Pfennige, oder Einschreib—Geld 1. Rthlr., vor die andere Musicanten aber, so der Bräutigam begehret, zum hoöchsten einen Orths-Thaler zu empfangen befugt seyn. Betreffende aber den Lohn oder Sold vor die angewandte Mühe des Spielens bey der Hochzeit, so wird einem jeden Musicanten nicht mehr als 6. oder zum höchsten 9. fl., dem Directori aber der Music 9. oder 12. fl. zum Lohn zu geben seyn. Und sollen alle Musicanten verbunden seyn in eigener Persohn und nicht durch ihre Bedienten, biß zum Ende der Hochzeit aufzuwarten, auch woll und fleißig zu spielen, und weder durch böses spielen, noch unter dem Nahmen der discretion, noch auf irkeine Art ein mehreres, als ihren gesetzten Lohn zu extorquiren sich gelösten lassen. Wiedrigenfals wird dem, der hiewieder handlen wird, 1. Rthlr. an seinem Lohn gekürtzet werden mögen. Und ausser diesem, was ihnen den Musicanten zugeeignet ist, werden sie ein mehreres nicht, unter was praetext es immer geschehen möchte, weil das Krantz—Bade— und Kost—Geld hiemit abgeschaffet wird, fordern mögen. Wer aber ein mehrers nehmen wird, soll doppelt sein Deputat, und wer er geben wird, 10. Rthlr. verfallen seyn.


Art. XIII.
In der Zunfft der Musicanten, soll der Eltermann

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zum Gottes Pfennige nicht mehr denn 45. gr. für sich, und für die übrige etwa biß 9. gr. zu nehmen befugt seyn, und soll der Lohn wegen der Hochzeit nicht höher als etwa von 3. 4. bis 5. fl. sich erstrecken. Wer ein mehreres nimmet, soll doppelt so viel als er haben sollen, und wer es giebet, 4. Rthlr. zur Straffe abzutragen schuldig seyn.


Art. XIV.
Es sollen auch diejenigen, welche zu Verwahrung der Instrumenten gewisser Jungen benöthiget seyn, dieselbe gleichfals hinführo einziehen, und zum höchsten 2. Musicanten nur einen mitzubringen frey haben: Welcher dennoch nichts an Essen Speise oder Geträncke aus dem Hochzeit—Hause abzufordren oder wegzutragen sich unterstehen soll. So offt hiewieder gehandelt wird, sollen die Musicanten, deren Junge solches thut, so sie darumb gewust, ihres verdienten Lohns verlustig seyn; Der Junge aber mit drey tägiger Hafft bestraffet werden.


Art. XV.
Dergleichen Mißbrauch und Unterschleiff soll auch allen andren bey der Hochzeit, als Schäfferin, Nätherin, Kräntzlerin, Flechterin, Köchen, Pasteten—Beckern, Schüssel—Wüscherin, Schencken, Umbbitteren, Silber— und Linnen—Wärterin, wie auch Thür—Hütern, und wie sie mehr Nahmen haben mögen, (deren einem jeden frey gelassen seyn soll, wenn und wie viel er von solchen Leuten nehmen wolle; Die Hochzeit—Belehnte, als Hochzeit—Umbittere, Köche, müsten aber nicht übergangen, sondern nothwendig genommen werden), deren Dienst und Hülffe man bey den Hochzeiten benöthiget ist, verbothen seyn. Und soll keiner weder an Essen und Trincken etwas fordren oder mit sich nehmen, oder auch sonst Kost—Geld,

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Schürtz—Tuch—Geld, Bade— und Krantz—Geld begehren, bey Straffe von acht tägiger Hafft, sondern sich bloß und allein (bey gedachter Straffe) an folgender seiner Besoldung, so wol auf Hochzeiten, als andren Gastmahlen begnügen lassen, und mögen allein die, so würcklich auf der Hochzeit aufwarten, im Hochzeitmdash;Hause zu ihrer Nothdurfft die ihnen aufgesetzte Speisen, und Tranck geniessen.


SPECIFICATION
Was denen Bedienten (davon doch jeder
nur die nehmen mag, so ihm beliebig sind)
auf einer grossen Hochzeit
zu fordren erlaubet:

fl. gr.
Dem Umbitter zum Gottes—Pfennig. 1. --
Dem Koch zum Gottes Pfennig. 1. --
Der Schäfferin. -- 18.
Dem Tisch—Setzer. -- 12.
Der Silber—Wärterin. -- 18.
Dem Bier—Zapper. -- 12.
Dem Wein—Schencker. -- 12.
Einer schlechten Schüssel—Wascherin. -- 12.
Dem Umbitter, als welcher hinführo alle Gäste durchgehends drey mahl bitten soll, auf gros- sen Hochzeiten zum Lohn. 6. --



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Der aber so die Herren zu bitten pfleget, soll hiemit gäntzlich abgeschaffet seyn. Auf kleinen Hochzeiten aber wird man sich mit ihme aufs genauste, wie man kan, zu vergleichen haben.

fl. gr.
Dem Koch vor jeden Tisch. 2. 15.
vor jeden Kessel. -- 15.
vor jeden Bock. -- 3.
vor jede Pfanne. -- 6.
vor jedes Spieß. -- 3.
Den Kochs Knechten Trinck—Geld, jedem -- 12.
Der Schäfferin vor ihre Mühe. 3. --
Der Silber und Linnen—Wärterin, vor jeden Tisch. 1. --
Dem Wein—Schencken. 2. --
Dem Bier—Zapper. 1. --
Einer schlechten Schüssel—Wäscherin vom Tisch -- 18.
Dem vom Raht verordneten Aufseher, daß alles in guter Ordnung daher gehe. 3. --
Dem Tisch—Setzer vor einen Tisch, 5. Ellen lang, -- 27.
Ohne Fuß—Bäncken. -- 17.
Dem Thür—Hüter. 1. 15.
Denen Officirern, so an der Thür aufwarten, jedem 2. --

Bey denen kleinen Hochzeiten, wird an den Gottes—Pfenningen und Belohnungen, jeden von denen Bedienten,

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deren man sich wird gebrauchen wollen, ein dritte Part, auch auf noch kleinern, die Helffte abzuziehen seyn; Des Kochs Geräthschafft aber soll allezeit nach obiger Specification gezahlet werden.


Art. XVI.
Umb 12. Uhr des Nachts soll die Hochzeit im Hochzeit—Hause beschlossen, und den Spiel Leuten bey Straffe des Gefängnisses, verbothen seyn, sich weiter mit ihren Instrumenten daselbst hören zu lassen, damit also ein jeder zum Abschied Anlaß bekomme.


Art. XVII.
Gegen 1. Uhr soll die Heimführung der Braut geschehen, und soll denen, welche sie begleiten, nichts mehrers, als nur etwas an Confituren, so aber an Werth höchstens nicht über 5. Rthlr. seyn muß und ein Trunck Wein aufgesetzet werden, und sollen bey solcher Collation nicht mehr als 3. Musicanten aufzuwarten mächtig seyn: Deren jeder, wenn von des Rahts Musicanten die Hochzeit bespielet, 4. fl., wo es aber aus der Zunfft geschehen, ein jeder 2 fl., oder was der Bräutigam weniger wird bedingen können, dafür zu fordern haben werden, und nicht mehr, bey poen der Hafft an die Spiel—Leute. Solte aber der Bräutigam gegen einigen Punct dieses Artickels handlen, wird derselbe nach seiner Condition 20. oder 10. Rthlr. verfallen seyn.


Art. XVIII.
Die Hochzeiten der Dienstbothen, so von ihrer Herrschafft ausgerichtet werden, absonderlich betreffende; So soll die Anzahl der Gäste nicht über 14. Persohnen, worunter die Herrschaft selbst nebst ihren Hauß—Genossen, auch der Herr

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Prediger, so die Trauung verrichtet, nicht mit zu rechnen seyn, sich erstrecken, und nicht mehr, als 3. oder zum höchsten 5. Essen, jedoch keine von den kostbahren Fischen, und an Zuckerwerck oder anderer Art Nach—Tisch, nicht mehr als 5. Rthlr an Werth aufgesetzet werden, bey poen wegen jedes Excesses von jederm Punct 10. Rthlr. Imgleichen soll auch neben dem Bier, so jemand was mehreres thun wolte, nur Frantz—Wein den Gästen vorzusetzen, noch auch mehr als 3. Musicanten dabey zu haben verstattet seyn; Und soll die gantze Hochzeit umb 12. Uhr sich enden, und die Musicanten weiter nicht zu spielen, bey Straffe der Hafft, verbunden seyn. Der nun hiewieder handlen würde, wird sich obgedachter Straffe ebenmäßig fällig machen.


Art. XIX.
Schließlich sollen auch hiemit nochmahlen alle Carmina und andere Sätze, worunter auch die zur Taffel—Musique etwan gemachte Texte begriffen seyn, auf die Hochzeiten zu drucken verbothen bleiben, und soll niemand dergleichen umbtheilen zu lassen, unter was Schein und Praetext es auch wäre, befugt seyn, bey poen von 10. Rthlr.

Tauff—Ordnung.


Artic.I.
Sollen alle Kind Betterin oder Sechs—Wächerinnen in allem Schmuck und Ornat billige Moderation halten, und sich gebührender maaßen in die jetzige Zeit schicken.



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Art. II.
Alle ordentlich Kind—Tauffen (außer Nohtfälle) sollen hinführo zwischen 3. und 4. Uhr nach Mittage, an Sonn und gantzen Feyer—Tagen aber um 5. Uhr, und nicht später gehalten werden. Auch sollen alle Essen—Speisen bey den Kind—Tauffen verbothen, imgleichen die Teller mit Confecte, so vor dem nach Hause haben pflegen mitgenommen zu werden, gäntzlich wegzulassen, hingegen ein Aufsatz von Zuckerwerck, so an Werth nicht über 15. Fl. ausmachen muß, und einerley Wein vergönnet, dem Gesinde aber nichts mehr als Frantz—Wein und weiß Brodt fürzusetzen seyn. Wer dawieder in einem oder andern Stück handelt, soll vor jedes Verbrechen 10. Rthlr. bestanden seyn.

Begräbniß—Ordnung.


Artic. I.
Sollen die Knaben samt dem Praeceptore, welche die Leiche besingen, sich zu rechter Zeit vor dem Sterb Hause einstellen, und wenn ein Kind in demselben Kirchspiel, darin es gehöret, zur Erden zu bestätigen, umb halb 2. bey andern grossen Leichen aber um 2. Uhr praecise sich einfinden, (bey Verlust dessen, was der Collega von Besingung und Bedienung solcher Leichen haben und geniessen soll) damit also die kleinere Leichen umb halb 3. Uhr, die grösseren aber umb 3. Uhr zur Kirchen mögen getragen werden. Wornach sich auch die Signatores mit dem Lauten werden zu richten haben, welches eine halbe Stunde nach dem Gesange angehen soll.



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Art. II.
Begäbe es sich aber, daß auf einen Tag etliche Leichen einfielen, so wird bey der ersten Leiche umb 1. Uhr zu singen angefangen, damit die erste umb 2. Uhr, die andere umb halb 3., die dritte umb 3. Uhr, die vierdte umb halb vier, in die Kirche kommen könne. Und soll nicht mehr, als eine Stunde vor dem Sterb—Hause gesungen werden.


Art. III.
Die Schüler welche die Leiche abholen, sollen ebenmäßig auf angesetzte Zeit, zu halb und gantz drey, sich einstellen, und nicht verziehen, bis ihnen solches angesaget wird.


Art. IV.
Das Paaren sollen die Bedienten solchergestalt einrichten, daß alle diejenigen, so zum Begräbniß, außer den Verwandten sich einfinden, zeitig und schleunigst gepaaret werden mögen, damit, wann die nähesten Anverwandten, so sich nicht über 20. Paar erstrecken sollen, werden abgelesen, und denenselben die Persohnen der Obrigkeit und des Ministerii, und welche sonst unabgeruffen, ihre angewiesene Ordnung haben, gefolget seyn, keine Säumniß oder Aufhalten verursachet werden möge; bey Straffe von 2. Rthlr. von jeder Leiche, so die Bedienten, von denen hierin etwas wird versehen werden, unabläßig werden zu erlegen haben. Welches desto bequehmer werckstellig zu machen, alle diejenigen, so zur Leich—Begängniß sich einfinden, fleißig zu ermahnen seyn werden, sich nahe bey einander zu stellen, damit die Paarung desto füglicher und bequehmer geschehen künne. Imgleichen sollen die Umbittere und Umbitterinnen den Manns— und Frauen—Paar—Zettel ohne alles fernere Entgeld, nach vollenzogener Leich—

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Begängniß dem Sterb—Hause einzulieffern gehalten seyn, bey Straffe 1. Rthlr.


Art. V.
In der Kirchen sollen nicht mehr als 2. Lieder, vor der Leich—Predigt, und eines nach Vollendung derselben gesungen werden. Und so viel, nehmlich 3. sollen auch nacheinander gesungen werden, und nicht mehr, wenn keine Leich—Predigt gehalten wird, welches dann dem Prae—Centori bey unausbleiblicher Straffe, woll in Acht zu nehmen, anbefohlen wird. Es sey dann, daß eine Leiche vors Altar währender Leichen—Predigt gestellet wird, da alsdann nach der Predigt 2. Lieder nach einander mögen gesungen werden.


Art. VI.
Die Umbitter sollen schuldig seyn, allen denenjenigen, welche sie zum Leich—Begängiß bitten, anzudeuten, daß sie sich zeitlich einstellen wollen, und so bald die angesetzte Zeit des Wegtragens herbey kommet, bey Straffe von eines Tages Hafft, denen Trägern solches anzusagen, damit sie ungesäumt die Leiche hinweg tragen, es seyn viel Leute oder wenig verhanden. Wie dann auch die Schüler nach oberwehntem Glockenschlag fortgehen und sich nicht weiter aufhalten lassen sollen, wiedrigenfals der bey der Schule seynde Rector, oder der desselben Stelle vertritt, 2. Rthlr. jedesmahl wird verfallen seyn.


Art VII.
So bald es auch mit dem Paaren und Ablesen der Manns—Persohnen gegen das Ende gehet, sollen die Umbitterinnen denen Frauen solches anzumelden und sie zu for-

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dren schuldig seyn, damit alsobalde hinter den Männern dieselbe folgen, und durch dero langes Verzögern keine Säumniß in der Kirchen verursachet werde: Widrigenfals, da solches die Umbbitterinnen nicht woll und gebührend in Acht nehmen würden, sollen sie jedesmahl mit eines Tages Hafft unabläßig bestraffet werden.


Art. VIII.
Weil auch insonderheit bey den Begräbnissen zeithero ungemeine Spesen auf diejenigen verwandt worden, welche die Leichen in die Kirche getragen, da einer dem andern in Gastirung und kostbahren Praesenten es fürzuthun sich befliessen hat: Als wird diesem Excess und eingerissenem Mißbrauch weiter abzuhelffen und denen Leidtragenden viel Mühe zu benehmen, hiemit geordnet, daß hinführo zwar denen Zünfften, Wercken und Gesellschafften und denen, so die Ihrigen in solche Zünffte, Wercke und Gesellschafften auch nach dem Tode einkauffen möchten, imgleichen Militair—Personen an ihren alten Gewohnheiten nichts benommen, sondern alles ungekräncket und unverändert gelassen werden möge; Jedoch sollen bey diesen so wol als allen andern Begräbnissen alle Silber und andere Gaben, abgeschaffet bleiben bey Straffe 50. Rthlr., so die Hinterbliebene des Verstorbenen abzustatten schuldig seyn werden. Wann indessen den Sterb—Häusern gefallen möchte die Leiche durch Studiosos tragen zu lassen, so wird denenselben nichts mehr, als ein Trunck Frantz—Wein und etwas weiß Brot und zwar vor dem Begräbniß fürzusetzen seyn, danebenst aber wird es in der Sterb—Häuser Belieben stehn, denenselben eine Erkenntlichkeit an Gelde, auch nach Bewandniß Flohr und Handschue zu geben, doch daß darinnen nicht excediret werde bey willkührlicher Straffe der E.. Wette.



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Art. IX.
Mit den Begräbnissen der Jungfrauen soll es künfftig also gehalten werden, dasß es bey einem zierlichen Krantz auf dem Sarg, welcher höchstens 30. Fl. kosten könte, sein Verbleiben habe, bey Poen 5. Rthl.


Art. X.
Imgleichen sollen allen und jeden Bürgern und Einwohnern dieser Stadt hiemit außer verzinneten oder schwartzen Bändern oder Griffen verbothen seyn alle kostbahre Beschläge der Särge, so wol von außen als inwendig mit güldenen oder silbernen Schnüren, wie auch silberne oder vergüldete Platen auf die Särge und aller andere Pracht, so dann und wann bey Ankleidung der Todten unnützlich angewandt wird, bey Straffe von 20. Rthlr. worauf die Signatores Acht haben sollen. Jedennoch sollen hierunter die Militair—Persohnen und die so vom Lande allhier zu beerdigen gebracht werden, nicht begriffen seyn.


Art. XI.
Nachdem es seit einiger Zeit bey einigen Leich—Begängnissen gebräuchlich geworden, daß das mehreste Frauezimmer, so zu Grabe gebethen wird, nicht im Sterb—Hause sich zu versammlen, sondern nur in die Kirche zu Anhörung der Leichen—Predigt zu kommen ersuchet wird, und hernach die nächsten Frauen aus der Verwandtschafft in Trauer—Kutschen aus dem Sterb—Hause nach der Kirchen fahren, so wird es denen Sterb—Häusern zwar ferner überlassen ihre Bequehmligkeit nach Belieben hierin zu beobachten, doch wird hinführo außer denen Kutschen, welche vor die Wittwen, Mütter,

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Töchter und Schwestern derer Verstorbenen nöthig sind, höchstens nur 4. Kutschen zu gebrauchen erlaubet seyn bey 5. Rthlr. Straffe, so vor jede Kutsche, die über die gesetzte Zahl seyn möchte, vom Sterb—Hause zu erlegen seyn wird.


Art. XII.
Wann eine Leiche des Abends mit Fackeln in offentlicher Begleitung einiger Manns—Persohnen zur Kirche gebracht wird, so soll dieselbe, wenn das Thor umb 7. Uhr oder später geschlossen wird, eine halbe Stunde nach Auslauten der Thor—Glocke, wenn aber das Thor früher geschlossen wird, nicht später, als umb halb acht Uhr ausgetragen werden. Widrigenfalls soll vor jede halbe Stunde, so es länger anlauffen würde, 10. Rthlr. Straffe vom Sterb—Hause gezahlet werden; Indessen soll nur bey denen Abend—Begräbnissen, da die Leiche in der Kirchen vor dem Altar zu setzen freygegeben worden, das Gefolge mit Kutschen, jedoch mit nicht mehreren, als höchstens mit 12. erlaubet seyn; In andren Fällen aber sollen die Männer zu Fusse folgen, bey 5. Rthlr. Straffe vor jede Kutsche, so über oder wieder dieses Verbott gebrauchet würde, vom Sterb—Hause zu erlegen.


Art. XIII.
So woll alle Trauer—Mahlzeiten, als das Herumbschicken der Speisen und Weine an die Anverwandten sollen inskünfftige bey Poen von 20. Rthlr. gäntzlich eingestellet werden. Auch sollen alle Carmina und andere dergleichen Sätze, worunter auch die in der Kirche etwan zu haltenden Trauer—Musique gemachte Texte begriffen seyn, so wol vor, bey, als nach den Leich Begängnissen zu drucken und auszutheilen hiemit weiter verbothen, und Niemand befuget seyn sich derglei-

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chen zu gebrauchen bey 10. Rthlr. Straffe: jedoch werden die Texte zu den Trauer—Musiguen die bey den Begräbnissen Obrigkeitl. oder frembder Standes—Personen in der Kirche gehalten werden, drucken zu lassen erlaubet seyn.


Art. XIV.
Weil auch bey einfallenden Trauer—Fällen das Gesinde bis dahero der Herrschafft mit Abforderung theurer Materien zu Kleidern beschwerlich gefallen, oder auch von den Hinterbliebenen hiebey sehr excediret worden; Als soll hinführo, da jemand bey Absterben der Eltern und Groß—Eltern, des Ehegatten und der Kinder, welche über 15. Jahr sind, dem Gesinde Trauer—Kleider geben wolte, denselben kein Lacken von höhern Werth, als von 45. gr. bis höchstens 3. fl. die Elle gegeben werden, bey 10 Rthlr. Straffe. Stürben aber Kinder unter 15. Jahren, oder Brüder und Schwester, so mag die Herrschafft zwar dem Gesinde, so ihr zu folgen pfleget, nach eigenen Gefallen ein Kleid von Lacken von vorbenandten Werth zukommen lassen; Doch, daß sie nicht gehalten sey, dem andern Gesinde etwas deßwegen zuzukehren. Und soll nach geendigter Trauer, oder, da es aus dem Dienst währender Trauer treten solte, das Gesinde die Trauermdash;Kleider der Herrschaft zu lassen schuldig seyn. Hiebey wird ins künfftige die Trauer vor die verstorbene aus der Seiten—Linie weiter nicht, als, was die Blut Freundchafft betrifft, umb der Eltern, Brüder oder Schwestern, und umb der Brüder oder Schwestern ihre Kinder, und was die Schwägerschafft anlanget, nicht weiter, als umb der Brüder oder Schwestern Ehegatten, und umb der Ehegatten Brüder oder Schwestern erlaubet seyn, und zwar, daß eine jede Trauer in obbenandten Fällen nicht länger, als 12. Wochen, vom Tage des Todes anzurechnen, währe, doch sollen diejenige, welche das 15de Jahr ihres Alters noch nicht

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geendiget, die Trauer wegen eines Todes—Falles in der Seitenmdash;Linie nicht weiter, als umb Brüder oder Schwestern anzulegen haben, und zwar alles bey 10. Rthlr. Straffe.


Art. XV.
So wird auch biemit verbothen dergleichen weitläufftige Gezeugniße mit Exordiis, wie von eintziger Zeit hero eingeführet werden wollen, nach gehaltener Leichen—Predigt verlesen zu lassen: Und werden die Herren Prediger auch solche hinführo nicht mehr annehmen. Daneben ein jeder ernstlich ermahnet wird, bey Abfassung der Personalien sich möglichster Kürtze zu befleißigen, und alle unnöthige Ambages zu vermeiden, und Christlöblicher alter Gewohnheit nach mit rühmlicher Bescheidenheit nur dasjenige etwa anzuführen, was zu des Verstorbenen Ankunfft, geführtem Wandel und seeligen Abschied gehören möchte.


Schließlich, damit nun alle diese obige vorgeschriebene Ordnungen in desto besseren Schwang kommen, und bey beständiger Observantz bleiben können; Als wird hiemit der E. Wette committieret, ihren Bedienten anzubefehlen, auf alle Puncta derselbigen fleißige Obacht zu haben, und die Verbrecher zu melden, damit die benandte und geordnete Straffen richtig allemahl einkommen und nichts übersehen werden möge.